Lizenzverträge.
Exclusive
1. Allgemeines & Definitionen
Bei ArtistConnect ist unter der “Veräußerung bzw. dem Kauf eines Beats/Kits” die Veräußerung bzw. der Kauf der Rechte zur Nutzung und Verarbeitung des Beats/Kits zu verstehen, die Ihnen nach dem Kauf des Beats/Kits übertragen werden. Die Rechte unterscheiden sich hinsichtlich der vom Verkäufer ausgewählten Lizenz (Unlimited, Limited, Exclusive).
Unter dem Begriff “Produktion” verstehen wir ein Projekt, einen Song oder Ähnliches in dem der gekaufte Beat/das gekaufte Kit vom Käufer verwendet wurde.
Der vorliegende Vertrag gilt als die Lizenzvereinbarung zwischen dem Verkäufer (Im Weiteren: "Producer", "Lizenzgeber", "Veräußerer") und dem Käufer (Im Weiteren: "Artist", "Lizenznehmer", "Erwerber").
2. Rechte am Beat/Kit & Bereitstellung des Beats/Kits
Beim Kauf einer "Exclusive"-Lizenz wird vom Erwerber ein exklusives ausschließliches Nutzungs- und Verarbeitungsrecht gekauft (und diesem übertragen), welches von diesem kommerziell genutzt werden kann. Der Lizenzgeber ist an die Exklusivität gebunden und darf den Beat/das Kit nicht darüber hinaus ein weiteres Mal auf der Website von ArtistConnect oder über andere Websites oder Vetriebswege verkaufen.
Der Producer hat sich an mehrere Beschränkungen und (technische) Voraussetzungen zu halten, wenn er einem Käufer das Nutzungs- und Verarbeitungsrecht an einem Beat/Kit überträgt und dem Käufer die Musik-Dateien bereitstellt. Deswegen trägt der Lizengeber auch keine Verantwortung für die technische Ausrüstung des Lizenznehmers. Es wird explizit die Haftung des Lizenzgebers ausgeschlossen, falls das einheitlich bereitgestellte Dateiformat oder die bereitgestellten Dateien nicht kompatibel mit der Technik des Lizenznehmers sind.
Der Lizenzgeber muss den Beat/das Kit sowie alle damit verbundenen Dateien im WAV-Format bereitstellen. Die Sound-Qualität der Dateien muss zumindest dem gewöhnlichen Marktstandard entsprechen und es dürfen keine Wasserzeichen (mit Ausnahme von Producer-Tag, dessen Verwendung jedoch im Verlauf des Beat-Upload-Prozesses vom Verkäufer verpflichtend angegeben werden muss) auf dem Beat/Kit platziert werden. Der Lizenznehmer erhält nach dem Kauf eines Beats diesen in Datei-Formaten MP3, WAV sowie die Einzelspuren im WAV-Format. Kits beinhalten lediglich Dateien im WAV-Format.
Der Verkäufer verpflichtet sich, korrekte Angaben zum Beat/Kit zu machen (z.B. zu den BPM (Beats per minute), Hip Hop Style, Instrumente und der Tonart).
Typischerweise kann der Beat/das Kit für Musikproduktionen, Werbung und Uploads auf Youtube, Spotify, iTunes oder ähnlichen Streaming-Diensten sowie in vergleichbaren Formen genutzt werden.
3. Vervielfältigung, Vertrieb und Verbote
Artists können die Produktionen, in denen der erworbene Beat/das erworbene Kit verwendet wurde, verkaufen, vermarkten oder auf ähnliche Weise kommerziell nutzen. Wir verweisen darauf, dass der Artist folglich auch berechtigt ist, die Produktion auf (digitalen) Datenträgern wie CD's oder Ähnlichem zu vervielfältigen, um diese vertreiben zu können. Zudem dürfen Artists mit der Produktion auf Konzerten, Festivals, in Clubs, im Fernsehen und auf ähnlichen Veranstaltungen auftreten. Der Artist hat die alleinige Verfügung und Entscheidungsmacht darüber, wann, wo und wie die Produktion veröffentlicht werden soll.
Es ist ausdrücklich verboten, den unveränderten Beat/das unveränderte Kit oder vom Käufer arglistig bewusst wenig bearbeiteten Beat/bearbeitetes Kit erneut zu verkaufen. Ebenso ist es nicht möglich, den Beat/das Kit einem Dritten zu überlassen oder an diesen zu vertreiben.
Im Fall, dass einer der Vertragspartner eine Pflichtverletzung zu verantworten hat, die dem verletzten Vertragspartner bei einem weiter bestehenden Vertrag nicht zumutbar ist, ist der Vertrag kündbar.
4. Referenzen
Producer dürfen die Produktion als Referenz nutzen. Damit ist gemeint, dass ausdrücklich auf die Erstellung des Beats/Kits der Produktion verwiesen werden darf und der Producer zum Eigenmarketing, das Cover der Produktion oder Ähnliches auf den eigenen Vertriebskanälen (u.a. Website des Producers, Instagram-Kanal des Producers) zu Werbezwecken nutzen kann.
5. Abschließende Bestimmungen
Das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland ist auf diesen Vertrag anzuwenden. Im Fall, dass aus dem Vertrieb und der Vermarktung der Produktion Schäden entstehen, wird die Haftung des Verkäufers ausdrücklich ausgeschlossen. Zudem trägt der Verkäufer keine Verantwortung für Produktionen, die nicht im Einklang mit dem Recht der Bundesrepublik Deutschland stehen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
Limited
1. Allgemeines & Definitionen
Bei ArtistConnect ist unter der “Veräußerung bzw. dem Kauf eines Beats/Kits” die Veräußerung bzw. der Kauf der Rechte zur Nutzung und Verarbeitung des Beats/Kits zu verstehen, die Ihnen nach dem Kauf des Beats/Kits übertragen werden. Die Rechte unterscheiden sich hinsichtlich der vom Verkäufer ausgewählten Lizenz (Unlimited, Limited, Exclusive).
Unter dem Begriff “Produktion” verstehen wir ein Projekt, einen Song oder Ähnliches in dem der gekaufte Beat/das gekaufte Kit vom Käufer verwendet wurde.
Der vorliegende Vertrag gilt als die Lizenzvereinbarung zwischen dem Verkäufer (Im Weiteren: "Producer", "Lizenzgeber", "Veräußerer") und dem Käufer (Im Weiteren: "Artist", "Lizenznehmer", "Erwerber").
2. Rechte am Beat/Kit & Bereitstellung des Beats/Kits
Beim Kauf einer "Limited"-Lizenz, wird vom Erwerber ein nicht-exklusives einfaches Nutzungs- und Verarbeitungsrecht gekauft (und diesem übertragen), welches von diesem kommerziell genutzt werden kann. Der Producer legt die Anzahl der maximalen Beat-/Kitverkäufe im Upload-Prozess von ArtistConnect fest, bevor er den Beat/das Kit hochladen kann. Der Lizenzgeber ist an diese maximale Anzahl gebunden und darf den Beat/das Kit nicht über diese Anzahl hinaus auf der Website von ArtistConnect oder über andere Websites oder Vetriebswege verkaufen.
Der Producer hat sich an mehrere Beschränkungen und (technische) Voraussetzungen zu halten, wenn er einem Käufer das Nutzungs- und Verarbeitungsrecht an einem Beat/Kit überträgt und dem Käufer die Musik-Dateien bereitstellt. Deswegen trägt der Lizengeber auch keine Verantwortung für die technische Ausrüstung des Lizenznehmers. Es wird explizit die Haftung des Lizenzgebers ausgeschlossen, falls das einheitlich bereitgestellte Dateiformat oder die bereitgestellten Dateien nicht kompatibel mit der Technik des Lizenznehmers sind.
Der Lizenzgeber muss den Beat/das Kit sowie alle damit verbundenen Dateien im WAV-Format bereitstellen. Die Sound-Qualität der Datei muss zumindest dem gewöhnlichen Marktstandard entsprechen und es dürfen keine Wasserzeichen (mit Ausnahme von Producer-Tag, dessen Verwendung jedoch im Verlauf des Beat-Upload-Prozesses vom Verkäufer verpflichtend angegeben werden muss) auf dem Beat/Kit platziert werden. Der Lizenznehmer erhält nach dem Kauf eines Beats diesen in Datei-Formaten MP3, WAV sowie die Einzelspuren im WAV-Format. Kits beinhalten lediglich Dateien im WAV-Format.
Der Verkäufer verpflichtet sich, korrekte Angaben zum Beat/Kit zu machen (z.B. zu den BPM (Beats per minute), Hip Hop Style, Instrumente und der Tonart).
Typischerweise kann der Beat/das Kit für Musikproduktionen, Werbung und Uploads auf Youtube, Spotify, iTunes oder ähnlichen Streaming-Diensten sowie in vergleichbaren Formen genutzt werden.
3. Vervielfältigung, Vertrieb und Verbote
Artists können die Produktionen, in denen der erworbene Beat/das erworbene Kit verwendet wurde, verkaufen, vermarkten oder auf ähnliche Weise kommerziell nutzen. Wir verweisen darauf, dass der Artist folglich auch berechtigt ist, die Produktion auf (digitalen) Datenträgern wie CD's oder Ähnlichem zu vervielfältigen, um diese vertreiben zu können. Zudem dürfen Artists mit der Produktion auf Konzerten, Festivals, in Clubs, im Fernsehen und auf ähnlichen Veranstaltungen auftreten. Der Artist hat die alleinige Verfügung und Entscheidungsmacht darüber, wann, wo und wie die Produktion veröffentlicht werden soll.
Es ist ausdrücklich verboten, den unveränderten Beat/das unveränderte Kit oder vom Käufer arglistig bewusst wenig bearbeiteten Beat/bearbeitetes Kit erneut zu verkaufen. Ebenso ist es nicht möglich, den Beat/das Kit einem Dritten zu überlassen oder an diesen zu vertreiben.
Es ist außerdem nicht gestattet, die enstandene Produktion in Content-ID-Systeme von anderen Plattformen einzuspielen.
Im Fall, dass einer der Vertragspartner eine Pflichtverletzung zu verantworten hat, die dem verletzten Vertragspartner bei einem weiter bestehenden Vertrag nicht zumutbar ist, ist der Vertrag kündbar.
4. Referenzen
Producer dürfen die Produktion als Referenz nutzen. Damit ist gemeint, dass ausdrücklich auf die Erstellung des Beats/Kits der Produktion verwiesen werden darf und der Producer zum Eigenmarketing, das Cover der Produktion oder Ähnliches auf den eigenen Vertriebskanälen (u.a. Website des Producers, Instagram-Kanal des Producers) zu Werbezwecken nutzen kann.
5. Abschließende Bestimmungen
Das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland ist auf diesen Vertrag anzuwenden. Im Fall, dass aus dem Vertrieb und der Vermarktung der Produktion Schäden entstehen, wird die Haftung des Verkäufers ausdrücklich ausgeschlossen. Zudem trägt der Verkäufer keine Verantwortung für Produktionen, die nicht im Einklang mit dem Recht der Bundesrepublik Deutschland stehen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
Unlimited
1. Allgemeines & Definitionen
Bei ArtistConnect ist unter der “Veräußerung bzw. dem Kauf eines Beats/Kits” die Veräußerung bzw. der Kauf der Rechte zur Nutzung und Verarbeitung des Beats/Kits zu verstehen, die Ihnen nach dem Kauf des Beats/Kits übertragen werden. Die Rechte unterscheiden sich hinsichtlich der vom Verkäufer ausgewählten Lizenz (Unlimited, Limited, Exclusive).
Unter dem Begriff “Produktion” verstehen wir ein Projekt, einen Song oder Ähnliches in dem der gekaufte Beat/das gekaufte Kit vom Käufer verwendet wurde.
Der vorliegende Vertrag gilt als die Lizenzvereinbarung zwischen dem Verkäufer (Im Weiteren: "Producer", "Lizenzgeber", "Veräußerer") und dem Käufer (Im Weiteren: "Artist", "Lizenznehmer", "Erwerber").
2. Rechte am Beat/Kit & Bereitstellung des Beats/Kits
Beim Kauf einer "Unlimited"-Lizenz wird vom Erwerber ein nicht-exklusives einfaches Nutzungs- und Verarbeitungsrecht gekauft (und diesem übertragen), welches von diesem kommerziell genutzt werden kann.
Der Producer hat sich an mehrere Beschränkungen und (technische) Voraussetzungen zu halten, wenn er einem Käufer das Nutzungs- und Verarbeitungsrecht an einem Beat/Kit überträgt und dem Käufer die Musik-Dateien bereitstellt. Deswegen trägt der Lizengeber auch keine Verantwortung für die technische Ausrüstung des Lizenznehmers. Es wird explizit die Haftung des Lizenzgebers ausgeschlossen, falls das einheitlich bereitgestellte Dateiformat oder die bereitgestellten Dateien nicht kompatibel mit der Technik des Lizenznehmers sind.
Der Lizenzgeber muss den Beat/das Kit sowie alle damit verbundenen Dateien im WAV-Format bereitstellen. Die Sound-Qualität der Datei muss zumindest dem gewöhnlichen Marktstandard entsprechen und es dürfen keine Wasserzeichen (mit Ausnahme von Producer-Tag, dessen Verwendung jedoch im Verlauf des Beat-Upload-Prozesses vom Verkäufer verpflichtend angegeben werden muss) auf dem Beat/Kit platziert werden. Der Lizenznehmer wählt beim Kauf des Beats die Qualität, in welchem dieser den Beat erhalten möchte. Hierbei wird in drei auswählbaren Qualitäten unterschieden:
- MP3
- MP3 und WAV
- MP3 und WAV und Einzelspuren im WAV-Format
Der Lizenznehmer bekommt nach Kauf ausschließlich die Qualität bereitgestellt, für die dieser sich entschieden hat.
Der Verkäufer verpflichtet sich, korrekte Angaben zum Beat/Kit zu machen (z.B. zu den BPM (Beats per minute), Hip Hop Style, Instrumente und der Tonart).
Typischerweise kann der Beat/das Kit für Musikproduktionen, Werbung und Uploads auf Youtube, Spotify, iTunes oder ähnlichen Streaming-Diensten sowie in vergleichbaren Formen genutzt werden.
3. Vervielfältigung, Vertrieb und Verbote
Artists können die Produktionen, in denen der erworbene Beat/das erworbene Kit verwendet wurde, verkaufen, vermarkten oder auf ähnliche Weise kommerziell nutzen. Wir verweisen darauf, dass der Artist folglich auch berechtigt ist, die Produktion auf (digitalen) Datenträgern wie CD's oder Ähnlichem zu vervielfältigen, um diese vertreiben zu können. Zudem dürfen Artists mit der Produktion auf Konzerten, Festivals, in Clubs, im Fernsehen und auf ähnlichen Veranstaltungen auftreten. Der Artist hat die alleinige Verfügung und Entscheidungsmacht darüber, wann, wo und wie die Produktion veröffentlicht werden soll.
Es ist ausdrücklich verboten, den unveränderten Beat/das unveränderte Kit oder vom Käufer arglistig bewusst wenig bearbeiteten Beat/bearbeitetes Kit erneut zu verkaufen. Ebenso ist es nicht möglich, den Beat/das Kit einem Dritten zu überlassen oder an diesen zu vertreiben.
Es ist außerdem nicht gestattet, die enstandene Produktion in Content-ID-Systeme von anderen Plattformen einzuspielen.
Im Fall, dass einer der Vertragspartner eine Pflichtverletzung zu verantworten hat, die dem verletzten Vertragspartner bei einem weiter bestehenden Vertrag nicht zumutbar ist, ist der Vertrag kündbar.
4. Referenzen
Producer dürfen die Produktion als Referenz nutzen. Damit ist gemeint, dass ausdrücklich auf die Erstellung des Beats/Kits der Produktion verwiesen werden darf und der Producer zum Eigenmarketing, das Cover der Produktion oder Ähnliches auf den eigenen Vertriebskanälen (u.a. Website des Producers, Instagram-Kanal des Producers) zu Werbezwecken nutzen kann.
5. Abschließende Bestimmungen
Das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland ist auf diesen Vertrag anzuwenden. Im Fall, dass aus dem Vertrieb und der Vermarktung der Produktion Schäden entstehen, wird die Haftung des Verkäufers ausdrücklich ausgeschlossen. Zudem trägt der Verkäufer keine Verantwortung für Produktionen, die nicht im Einklang mit dem Recht der Bundesrepublik Deutschland stehen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.